Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer (m/w/d) und Arbeitgeber
Das Arbeitsrecht ist in unterschiedlichen Rechtsquellen verankert, wobei die Rangordnung der Gesetze und Normen bei der Erstellung individueller Arbeitsverträge unbedingt eingehalten werden muss.
Der Stufenbau der Rechtsordnung
Die nachgeordneten Regelungen müssen den höherrangigen Grundregeln entsprechen:
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- Gesetze
- Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Arbeitsvertrag (Dienstvertrag)
- Weisung des Arbeitgebers
Was heißt das für den Arbeitsvertrag?
Im Arbeitsvertrag können lediglich Bereiche festgelegt werden, die noch nicht durch übergeordnete Normen (Europarecht, Verfassungsrecht, Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen) geregelt sind. Sondervereinbarungen, welche für Arbeitnehmer (m/w/d) günstiger sind und vom Kollektivvertrag weder geregelt noch ausgeschlossen werden, können im Rahmen eines Arbeitsvertrages durchaus individuell vereinbart werden. („Günstigkeitsprinzip“). Das heißt, dass der Stufenbau der Rechtsordnung durchbrochen werden kann, wenn die „niedrigere“ Norm für den Arbeitnehmer (m/w/d) günstiger ist.
Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
Grundsätzlich kann ein Dienstvertrag formfrei abgeschlossen werden. Das heißt, dass dieser nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch „schlüssige Handlung“ zustande kommen kann. Eine „schlüssige Handlung“ ergibt sich aus der Erbringung einer Arbeitsleistung durch eine Person und die Annahme dieser Leistung durch eine andere Person. Da also nicht zwingend ein Dienstvertrag ausgestellt werden muss, verlangt das Gesetz einen sogenannten Dienstzettel als Beweissicherung über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses.
Ein Dienstzettel MUSS folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Ende der Befristung
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
- Arbeitsort (gegebenenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte)
- Einstufung in ein generelles Schema
- Vorgesehene Verwendung
- Höhe des Grundgehalts oder -lohns (bzw. weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts)
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs
- Tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers (m/w/d)
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers (m/w/d) und
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwenden Kollektivvertrag
Die wichtigsten Arbeitgeberpflichten:
Fürsorgepflicht und Pflicht zur Gleichbehandlung
Der Arbeitgeber hat eine Schutzpflicht gegenüber den Arbeitnehmern (m/w/d). Diese betrifft das Leben, die Gesundheit, die Ehre, die Persönlichkeit und die Sittlichkeit der Arbeitnehmer (m/w/d). Das Recht auf Gleichbehandlung beginnt bereits beim Verfassen der Stellenausschreibung!
Entgeltpflicht
Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Lohn- bzw. Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer (m/w/d).
Beschäftigungspflicht
Der Arbeitgeber hat die privatrechtliche Pflicht, den Arbeitnehmer (m/w/d) auf Grundlage seines Arbeitsvertrages zu beschäftigen.
Zeugnispflicht
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer (m/w/d) – nach ausdrücklichem Verlangen - Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Form obliegt dem Arbeitgeber, jedoch sind jene Angaben und Anmerkungen unzulässig, die für die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle nachtteilig sind. Der Anspruch auf ein Dienstzeugnis ist 30 Jahre lang einklagbar!
Die wichtigsten Arbeitnehmerpflichten (m/w/d):
Arbeitspflicht
Die Arbeitspflicht ist das Pendent der Arbeitnehmer (m/w/d) zur Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Es ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (m/w/d) für den Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeitsvertrages tätig zu sein.
Sorgfaltspflicht
In der Ausübung der Tätigkeit muss der Arbeitnehmer (m/w/d) die nötige Sorgfalt anwenden, ansonsten muss der verschuldete Schaden vom Arbeitnehmer (m/w/d) ersetzt werden.
Schadenersatzpflicht
Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht für den Arbeitnehmer (m/w/d) wird durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz begrenzt. Dieses Gesetz besagt, dass ein gewisser Verschuldungsgrad vorliegen muss, bevor der Arbeitnehmer (m/w/d) für den verschuldeten Schaden haften muss.
Treuepflicht
Unter die Treuepflicht fallen die Verschwiegenheitspflicht (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), das Schmiergeldverbot (keine Provision oder sonstige Belohnung von Dritten), das Wettbewerbsverbot (keine parallel ausgeübte Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers) und die Pflicht zur Unterlassung von Nebentätigkeiten.
Quellen:
https://www.usp.gv.at/
http://www.arbeiterkammer.at/
https://www.jusline.at/
https://www.rechteasy.at/
https://de.wikipedia.org/
https://personalwolke.at/
www.wko.at/
https://www.wu.ac.at/fileadmin/wu/o/we4u/text/ar-03.pdf
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